Satzung 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.
 Der Verein trägt den Namen 

„Freunde der AWO-KiTa Am Königsteich e.V.“

  1. 2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 

  2. 3. Er hat seinen Sitz in Westerkappeln. 

 

§ 2 Geschäftsjahr

  1. 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 3 Vereinszweck

  1. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit in der AWO-KiTa Am Königsteich. 

  2. 2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

  3. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung und Informationsveranstaltungen. 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  2. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglied des Vereins mit Stimmrecht kann jede volljährige, natürliche Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und die Verpflichtung übernimmt, nach bestem Können den Zweck des Fördervereins zu erreichen. Minderjährige und juristische Personen können – ohne Stimmrecht und ohne Wahl  in den Vorstand – Mitglieder werden.  

  2. 2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines vom Antragsteller unterzeichneten Aufnahmeantrages, durch den auch die Satzung anerkannt wird. 

  3. 3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. 

  1. a. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB erklärt und muss spätestens drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

  2. b. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme der/des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist nicht zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 

  3. c. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, insbesondere alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

 

§ 6 Beiträge

  1. 1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen. 

  2. 2. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Der monatliche Beitrag kann frei gewählt werden, beträgt jedoch mindestens 1,00 €uro und wird per Lastschrift eingezogen. 

  3. 3. Eine teilweise Rückerstattung erfolgt nicht. 

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. 1. Vorstand 

  2. 2. Mitgliederversammlung 

 

§ 8 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern 

  • .Vorsitzende/r 

  • .Stellvertretende/r Vorsitzende/r 

  • .Schriftführer/in 

  • .Kassierer/in 

  • .Drei Beisitzer 

  1. 2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. 

  2. 3. Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. 

  3. 4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.  Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 

  4. 5. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.  

  5. 6. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Gelder. 

  6. 7. Der/Die 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

  7. 8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 

  8. 9. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Ausgaben. 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen. 

  2. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt. 

  3. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. 

  4. 4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. 

  5. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 

 

§ 10 Beschlussfassung

  1. 1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

  2. 2. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. 

  3. 3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens einer der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

  4. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. 

  5. 5. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

 

§ 11 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die 

AWO-KiTa Am Königsteich, Am Königsteich 3, 49492 Westerkappeln

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in, der/die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

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